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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. GELTUNGSBEREICH 
    1.1. Sämtliche Lieferungen, (Beratungs-)Leistungen und Angebote der FENIO - Future Energy Innovations GmbH („FENIO“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), wie diese jederzeit unter https://www.fenio.at/agb abrufbar sind. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der FENIO und dem Käufer/Besteller („Vertragspartner“, gemeinsam mit FENIO „Vertragsparteien“) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses letztgültigen Version. Spätestens mit der Entgegennahme des Produktes oder der (Beratungs-)Leistung (im Folgenden auch alle gemeinsam „Vertragsgegenstand“) gelten (ausschließlich) diese AGB als angenommen.

    1.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht gelten sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.

    1.3. Abweichungen von den AGB sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch FENIO wirksam.
     

  2. ANGEBOT UND VERTRAG
    2.1. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von FENIO gelten als freibleibend. 

    2.2. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung 4 (vier) Wochen gebunden. 

    2.3. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn FENIO eine firmenmäßig gezeichnete Auftragsbestätigung übermittelt. 

    2.4. Sämtliche Bestellungen und Annahmeerklärungen (Auftragsbestätigungen) bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform sowie der firmenmäßigen Zeichnung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. 

    2.5. Zeichnungen, Illustrationen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen sowie sonstige Angaben in dargestellten Konzepten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Gleiches gilt für sonstige besondere Eigenschaften oder für den Fall, dass sich der Vertragsgegenstand zu einem bestimmten Verwendungszweck eignen soll.

    2.6. Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht als Vertragsinhalt.

    2.7. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sowie Zeichnungen, Illustrationen und Konzepte zu Energiesparmaßnahmen dürfen ohne Zustimmung von FENIO weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind an FENIO unverzüglich zurückzustellen oder, insbesondere sofern in elektronischer Form übermittelt, nachweislich auf Weisung von FENIO hin zu vernichten bzw zu löschen (sofern technisch möglich), sofern kein Auftrag zur Umsetzung an FENIO erteilt wird.

    2.8. Der Umfang eines Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Beratungsleistungen umfassen jedoch niemals die steuerliche, (steuer-)rechtliche oder die förderungsbezogene Beratung. Diese sind vom Vertragspartner selbst einzuholen und in die Umsetzungsentscheidung miteinzubeziehen. 

    2.9. Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie technisch bedingt sind und keine wesentliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand bzw Verwendungszweck darstellen.

    2.10. Allfällige „Garantiezusagen“ beziehen sich ausschließlich auf eine vom Hersteller gewährte Garantiezusage gemäß dessen Garantiebedingungen und begründen keine wie immer geartete Garantiezusage seitens FENIO. 

    2.11. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

     
  3. PREISE UND ERFÜLLUNGSORT
    2.1. Sämtliche Preise sind freibleibend.

    2.2. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Den Preisen liegen Rohstoff-, Lohn- und sonstige Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde, welche jeweils Schwankungen unterliegen. FENIO ist daher berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, wenn sich der Indexwert des „Erzeugerpreisindex für den Produzierenden Bereich - Insgesamt (B–E36)“ der Statistik Austria während der Vertragslaufzeit um mehr als 5 % nach oben verändert und zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der vollständigen Leistungserbringung zumindest ein Zeitraum von 4 (vier) Monaten liegt. Dieser 5 %ige Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Preise als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

    2.3. Sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, verstehen sich sämtliche Preise exklusive Umsatzsteuer und erfolgt die Lieferung von Waren ab Werk von FENIO (EXW Walfischgasse 8/Top 34, 1010 Wien, INCOTERMS® 2020). Sofern FENIO den Vertragsgegenstand an einem anderen Ort zur Abholung durch den Vertragspartner bereitstellt oder die Bereitstellung veranlasst, gilt dieser Ort als Abholort und erfolgen die Lieferungen EXW „Abholort“ [Adresse des durch FENIO bekannt gegebenen Abholortes] INCOTERMS ® 2020). 

    2.4. Sofern der Vertragsgegenstand auch die Lieferung von Waren durch FENIO enthält, erfolgt die Lieferung mangels anderslautender Vereinbarung DPU „Anlieferstelle“ [Adresse des vereinbarten Montageortes] INCOTERMS® 2020 („frei Bordsteinkante“).

    2.5. Der Vertragspartner hat die Ware nach Übergabe bis zur Montage durch FENIO auf seine Kosten sorgfältig (trocken, frostfrei und vor Beschädigungen geschützt) zu verwahren. 

    2.6. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union („EU“) hat der Vertragspartner FENIO vor der Ausführung des Umsatzes seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen. Weiters ist der Vertragspartner verpflichtet einen entsprechenden Nachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung nach Aufforderung durch FENIO Technologies GmbH spätestens binnen 30 (dreißig) Tagen ab Lieferung oder unverzüglich auf Anfrage von FENIO zu erbringen (Gelangensbestätigung). Bei Lieferungen und Leistungen in Staaten außerhalb der EU, hat der Vertragspartner der FENIO die steuerlich erforderlichen Nachweise über die Ausfuhr zu erbringen. Sofern der Vertragspartner die erforderlichen Nachweise und Informationen nicht erbringt, behält sich FENIO vor, seine Lieferungen und Leistungen zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

    2.7. Im Zusammenhang mit der Abholung anfallende Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Vertragspartner. Dies gilt unbeschadet der Übernahme der Montage durch FENIO.

    2.8. Der Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen oder für Begutachtungen zur Einschätzung des Beratungs- bzw Liefer- und Installationsaufwandes ist vom Vertragspartner zu tragen und wird diesem gesondert in Rechnung gestellt, sofern dieser Aufwand nicht ausdrücklich kostenlos durchgeführt wird oder dieser Aufwand bei Auftragserteilung vom Leistungsumfang mitumfasst ist. 

    2.9. Sollte es im Zuge von Beratungsleistungen außerplanmäßig notwendig bzw gewünscht sein, dass FENIO seine (Beratungs-)Leistungen am Sitz des Vertragspartners erbringt, so hat der Vertragspartner hierfür anfallende Mehrkosten und Barauslagen – insbesondere das in Österreich vorgesehene amtliche Kilometergeld pro gefahrenem Kilometer - zu bezahlen.

     
  4. LIEFERUNG UND LEISTUNG
    4.1. Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind für FENIO freibleibend. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, sie sind jedoch nicht verbindlich, sofern die Verbindlichkeit derselben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 

    4.2. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform (nämlich dem folgenden Hinweis: „verbindlicher Liefertermin“). Auch im Falle einer verbindlichen Festlegung von Lieferzeiten gilt eine Lieferzeit von zwei Wochen vor oder nach der angegebenen Lieferzeit als noch als rechtzeitig und kann der Vertragspartner hieraus keine Ansprüche ableiten.

    4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Liefer- und Leistungsverzögerungen seitens der Vorlieferanten und Unterlieferanten von FENIO und aufgrund von Ereignissen, die FENIO die Lieferung erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Vorlieferanten von FENIO oder deren Unterlieferanten eintreten - hat FENIO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. 

    4.4. FENIO ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 

    4.5. FENIO wird den Vertragspartner über die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes in Kenntnis setzen und dem Vertragspartner den frühestmöglichen – sofern die Vertragsparteien die Montage des Vertragsgegenstandes durch FENIO vereinbart haben – Montagetermin mitteilen. Der Vertragspartner ist darauf hin verpflichtet mit FENIO einen Montagetermin zu vereinbaren. Sofern die Vertragspartner die Abholung des Vertragsproduktes – und somit keine Montage durch FENIO vereinbart haben – wird FENIO dem Vertragspartner den frühestmöglichen Abholtermin mitteilen.

    4.6. Der Vertragspartner ist zur Übernahme und Abnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Die Abnahme gilt als verspätet, wenn der Vertragspartner den Vertragsgegenstand – für den Fall, dass ein Montagetermin vereinbart wurde – nicht zum vereinbarten Montagetermin durch FENIO montieren lässt, an der Montage nicht wie vereinbart mitwirkt oder – für den Fall, dass aus Gründen, die dem Vertragspartner zuzurechnen sind, kein Montagetermin vereinbart wird – nicht binnen der vorstehenden Frist einen Montagetermin vereinbart (Annahmeverzug). Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertragspunkt nicht berührt. Die Übernahmepflicht besteht sohin unabhängig von der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes. Eine Übernahmepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn aufgrund der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Gefahr des Eintritts von Sach- oder Personenschäden besteht. Die durch eine verspätete Abnahme anfallenden Kosten, sind ausnahmslos vom Vertragspartner zu tragen. 

    4.7. Hat der Vertragspartner den Vertragsgegenstand beanstandet, ist er auf Verlangen von FENIO verpflichtet, diesen zum Zwecke der Überprüfung im Anlieferungszustand an FENIO zurückzustellen; der Vertragspartner ist zur Rückstellung des Vertragsgegenstandes allerdings nur nach Einholung des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von FENIO und Vereinbarung eines Termins berechtigt. 

    4.8. Soweit FENIO aus einem Vertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, ist FENIO berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Leistungs-/Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners in Frage stellen und hierdurch der Zahlungsanspruch von FENIO gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

    4.9. Behördliche Genehmigungen und sonstige für die Ausführung des Vertragsgegenstandes erforderliche Genehmigungen Dritter sind - sofern nicht abweichend vereinbart – ausschließlich vom Vertragspartner zu erwirken und die Kosten von diesem zu tragen. 

    4.10. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Bestimmung in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von FENIO eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 3 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 

    4.11. Bei Bestellung von (Beratungs-)Leistungen sorgt der Vertragspartner dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen und Hintergrundinformationen für die Erfüllung der Beratungsleistung vorhanden sind. Der Vertragspartner wird FENIO alle zweckmäßigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung stellen

     
  5. GEFAHRENÜBERGANG
    5.1. Sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erfolgt die Lieferung von Waren gemäß EXW Walfischgasse 8/Top 34, 1010 Wien, INCOTERMS® 2020. Daran ändert auch eine allfällige Organisation des Transportes und/oder Beauftragung von Frachtführern und/oder Spediteuren durch FENIO nichts. Unbeschadet dieser EXW-Klausel, wonach die Gefahr mit Bereitstellung des Vertragsgegenstandes übergeht, geht die Gefahr spätestens dann auf den Vertragspartner über, wenn sich der Vertragspartner in Annahmeverzug befindet.

    5.2. Sofern der Vertragsgegenstand auch die Lieferung von Waren durch FENIO enthält, erfolgt die Lieferung mangels anderslautender Vereinbarung DPU „Anlieferstelle“ [Adresse des vereinbarten Montageortes] INCOTERMS® 2020 („frei Bordsteinkante“) und geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Ablieferung an diesem Ort auf den Vertragspartner über.

    5.3. Die Gefahren des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes und/oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes durch Dritte trägt daher ab dem Gefahrenübergang der Vertragspartner.

     
  6. ZAHLUNG 
    6.1. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung entstehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind bereits bei der Anweisung zu berücksichtigen. 

    6.2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

    6.3. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, kann FENIO unbeschadet seiner sonstigen Rechte 

    i) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, und
    ii) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz verlangen;  

    6.4. Allenfalls eingeräumte Rabatte sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. 

    6.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet die vereinbarte Gegenleistung binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungstellung, spätestens aber vor Übergabe des Vertragsgegenstandes zu leisten, sodass der Kaufpreis bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes bei FENIO eingelangt ist.

     
  7. EIGENTUMSVORBEHALT
    7.1  FENIO behält sich das Eigentum an gelieferten Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor (Eigentumsvorbehalt).

    7.2. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in die die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware geliefert wird, besondere Voraussetzungen für die wirksame Begründung eines Eigentumsvorbehaltes vorsehen (zB Registereintrag), wird der Vertragspartner die entsprechenden Vorkehrungen zur wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehaltes treffen und FENIO einen entsprechenden Nachweis über die Eintragung beibringen. 

    7.3. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in das die unter Vorbehaltseigentum bestehende Ware geliefert wird, einen Eigentumsvorbehalt nicht vorsehen, stattdessen aber ähnliche Rechte, so kann FENIO alle Rechte dieser Art ausüben. 

    7.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von FENIO hinweisen und FENIO unverzüglich benachrichtigen. 

    7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist FENIO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. 

    7.6. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch FENIO liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

     
  8. VERWENDUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES
    8.1. Allfällige von FENIO in Bezug auf den Vertragsgegenstand abgegebenen Leistungszusagen gelten nur bei Verwendung des Vertragsgegenstandes durch facheinschlägige und geschulte Personen.

    8.2. Sofern für die Verwendung der Vertragsgegenstands im Vertragsgebiet eine Registrierung und/oder sonstige (öffentlich-rechtliche) Genehmigungen erforderlich sind, verpflichtet sich der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Registrierungen/Berechtigungen/Genehmigungen erteilt und aufrechterhalten werden.

     
  9. GEWÄHRLEISTUNG 
    9.1. FENIO ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie technisch bedingt sind und keine wesentliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand bzw Verwendungszweck darstellen. 

    9.2. Beratungsleistungen basieren auf dem letzten Wissens- und Informationsstand von FENIO. Vertragsgegenstand ist deshalb die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg.

    9.3. FENIO leistet keine wie immer geartete Gewährleistung für eine bestimmte Energie- bzw. Kosteneinsparung oder eines bestimmten Energieertrages durch die Umsetzung eines von FENIO erstellten Energiekonzepts. Sämtliche in Energiekonzepten enthaltenen Kalkulationen basieren auf freien Annahmen zu Energieverbrauch, Energiekosten und vorhandenem Solarpotential.

    9.4. Sollte der Vertragsgegenstand den Verkauf von;

    9.4.1. Beleuchtungskörpern (insbesondere Light Emitting Diodes) enthalten, so stellt eine Abweichung hinsichtlich Farbtemperatur, Leuchtstärke und Lebensdauer von jeweils 15 % des im Angebot angeführten Wertes keinen Mangel dar und kann der Vertragspartner daraus keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

    9.4.2. PV-Paneelen enthalten, so stellt eine Abweichung hinsichtlich Wattleistung im jeweiligen Herstellerdatenblatt von jeweils 7 % des im Angebot angeführten Wertes keinen Mangel dar und kann der Vertragspartner daraus keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. 

    9.4.3. Energiespeicher enthalten, so stellt eine Abweichung hinsichtlich Wirkungsgrad von jeweils 20 % des im Angebot angeführten Wertes keinen Mangel dar und kann der Vertragspartner daraus keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Insbesondere die Nettoverfügbarkeit des Speichers ist betrifft nicht die Gesamtkapazität.

    9.4.4.Inverter enthalten, so stellt eine Abweichung hinsichtlich Wirkungsgrad von jeweils 12 % des im Angebot angeführten Wertes keinen Mangel dar und kann der Vertragspartner daraus keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

    9.4.5. Heizgeräten enthalten, so stellt eine Abweichung hinsichtlich Wirkungsgrad von jeweils 15 % des im Angebot angeführten Wertes keinen Mangel dar und kann der Vertragspartner daraus keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

    9.5. Vorstehende Regelung zu den vertraglich geschuldeten Produktdaten gilt mutatis mutandis für sämtliche von FENIO verkauften Komponenten, dies mit einer Produktdatenschwankungsbreite von jeweils 15 %. 

    9.6. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 

    9.7. Soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner oder mit Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch maximal 18 Monate, berechnet ab der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abholung bzw der Anlieferung. 

    9.8. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch – soweit gesetzlich zulässig – jedenfalls 3 (drei) Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. 

    9.9. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich, sohin spätestens binnen 7 (sieben) Tagen schriftlich angezeigt (gerügt) hat und die Anzeige FENIO zugeht. Der Vertragspartner hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten FENIO zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat FENIO nach seiner Wahl am Ort des Vertragspartners oder einem anderen Ort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich oder der dem Vertriebshändler zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 

    9.10. Gewährleistungsansprüche bestehen unter den sonstigen Voraussetzungen nur für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies ist vom Vertragspartner zu beweisen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Vertragspartner bestätigt durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bzw Lieferscheins die Mangelfreiheit in Bezug auf Mängel, die zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren oder die der Vertragspartner hätte erkennen müssen. 

    9.11. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. 

    9.12. Wird ein Vertragsgegenstand von FENIO auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt oder zusammengestellt, so leistet FENIO lediglich Gewähr für die spezifikationsgemäße Ausführung. 

    9.13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf Nichtbeachtung der Anwendungserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Inbetriebnahme und Benutzung durch nicht facheinschlägig geschulte Personen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Vertragspartner angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder Ersatzteile (insbesondere bei Einbau und Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen) entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind.

    9.14. FENIO haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen oder Überspannungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände übernimmt FENIO keine Gewähr.

    9.15. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von FENIO der Vertragspartner selbst oder ein nicht von FENIO ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

    9.16. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 9.5. genannten Frist. 
    Die Bestimmungen 9.1 bis 9.14 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

     
  10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG 
    10.1. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist FENIO berechtigt, vom Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten, 

    i) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 

    ii) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von FENIO weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, 

    iii) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.3. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 (sechs) Monate beträgt.

    10.2. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von FENIO einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von FENIO erbrachte Vorbereitungshandlungen. FENIO steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Klarstellend wird festgehalten, dass die vom Vertragspartner geleistete Anzahlung im Falle eines Vertragsrücktrittes durch FENIO verfällt und unbeschadet des Vertragsrücktrittes endgültig von FENIO einbehalten wird. 

    10.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Vertragspartner wird – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

     
  11. SCHADENERSATZ
    11.1. FENIO haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese gilt jedoch nicht bei Personenschäden.

    11.2. Die Haftung von FENIO in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist pro Schadensfall auf den einfachen Nettoauftragswert begrenzt. 

    11.3. Die Haftung von FENIO für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 

    11.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Benutzung oder bei Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch nicht einschlägig fachlich geschulte Personen oder Nichteinhaltung der allfälligen behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 

    11.5. Die Regelungen dieses Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen FENIO, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von FENIO wirksam.

     
  12. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT 
    12.1. Wird der Vertragsgegenstand von FENIO auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

    12.2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Konzepte, Skizzen, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von FENIO und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. 

     
  13. SALVATORISCHE KLAUSEL 
    Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

     
  14. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT 
    13.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von FENIO ausschließlich zuständig. FENIO ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. 

    13.2. FENIO ist darüber hinaus berechtigt, allfällige Streitigkeiten durch Anrufung eines Schiedsgerichts nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen.  Das Schiedsverfahren findet diesfalls am Sitz des Schiedsgerichts in Wien statt.  

    13.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.